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Coronavirus aktuell

Sachsens Kultusministerium ordnet für öffentliche Schulen am 16. und 17. März unterrichtsfreie Zeit an.

Das Lehrpersonal ist anwesend, um die Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen (Grundschüler), für die kurzfristig keine Betreuung organisiert werden konnte, während der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen. Dies gilt ebenso für die Hortbetreuung.

Den Schulen in freier Trägerschaft empfiehlt das Staatsministerium für Kultus, Regelungen für öffentliche Schulen bezüglich einer unterrichtsfreien Zeit und bezüglich der Klassenfahrten bzw. schulischen Veranstaltungen entsprechend anzuwenden.

Ab 18. März bleiben Schulen und Kitas geschlossen.

 

Für die Eltern bedeutet dies:

Mit der Entscheidung, zunächst unterrichtsfreie Zeit anzuordnen, wird Eltern die Möglichkeit gegeben, sich bis zur Schließung von Schulen auf eine Betreuung von Kindern und Schülern im häuslichen Umfeld einstellen zu können.

Am Mittwoch, 18. März 2020, tritt die Allgemeinverfügung mit Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie in Kraft. Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wird eingestellt.

  • Es finden kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt.
  • In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote (Details und Ausnahmen im Gesamtdokument der Allgemeinverfügung).

Betreuungsangebote werden geschaffen für Kinder, deren Eltern (Personensorgeberechtigte) oder der alleinige Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur (Auflistung in Anlage 1 der Allgemeinverfügung) tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.

Für welche Berufsgruppen die Notbetreuung der Kinder erfolgen kann ist dieser Liste zu entnehmen:

Die Tätigkeit ist in einem Formblatt (Anlage 2) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn.

 

Für Klassenfahrten wurden folgende Bestimmungen erlassen:

Klassenfahrten ins In- und Ausland sind bis zum Schuljahresende abzusagen. Klassenfahrten in Sachsen sind zunächst bis zu den Osterferien abzusagen, danach gibt es eine neue Bewertung der Lage. Bis auf Weiteres dürfen auch keine neuen Klassenfahrten vertraglich abgeschlossen werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen.

Die Stornierungskosten für Klassenfahrten werden vom Freistaat Sachsen übernommen.

 

Weitere Infomationen erhalten Sie über die Internetpräsenz des Staatsministerium für Kultus im Freistaat Sachsen unter https://www.bildung.sachsen.de/